Artenschutz

Papageien

Geschützte Erscheinungsformen:

Geschützte Arten


1) Diese Art ist in Anhang C der Verordnung aufgeführt, um sie im internationalen Handel wirkungsvoll zu schützen. Für die Ein- und Ausfuhr in die und aus der Europäischen Union von lebenden Exemplaren sind artenschutzrechtliche Dokumente des Ausfuhrstaates sowie eine Einfuhrmeldung erforderlich. Die Einfuhr toter Exemplare zum persönlichen Gebrauch ist grundsätzlich ohne Dokumente erlaubt.

2) Anhang B enthält die Arten, die auf Grund ihrer Gefährdung unter besonderen Schutz gestellt sind. Die Ein- und Ausfuhr in die und aus der Europäischen Union ist reglementiert und erfordert grundsätzlich die vorherige Genehmigung einer Artenschutzbehörde eines EU-Mitgliedstaates. Lediglich die Ein- bzw. Ausfuhr von toten Exemplaren zum persönlichen Gebrauch erfordert in der Regel nur die Genehmigung des Herkunftslandes.